Mit Wirkung zum 01.07.2025 tritt die bereits im letzten Jahr beschlossene 3. Stufe des Mindestlohn Pflege in Kraft. Geregelt wird das in der „Sechste(n) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 6.PflegeArbbV)
Die Mindestlöhne, die in Pflegeeinrichtungen für Beschäftigte in der Pflege und/oder Betreuung gezahlt werden müssen, erhöhen sich wie folgt:
Beschäftigte ohne mindestens 1-jährige Ausbildung: 16,10 EUR
Beschäftigte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung: 17,35 EUR
Pflegefachkräfte: 20,50 EUR
Die Tücke steckt wie immer im Detail. Diese Werte gelten nicht für alle Mitarbeitenden in Pflege und/oder Betreuung.
Zunächst einmal gilt die Regelung nur für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI, also Einrichtungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen. Und dann nur für Mitarbeitende, die in Pflege und/oder Betreuung arbeiten. Hier ist schon das oftmals erste Missverständnis. Es geht um Mitarbeitende, die in Pflege und/oder Betreuung arbeiten. Es ist vollkommen unerheblich, ob Körperpflege geleistet wird oder nicht.
Als nächstes Kriterium zählt der Anteil der Arbeitszeit, in der Pflege und/oder Betreuung erbracht wird. Und hier der Anteil der Arbeitszeit zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (also nicht zur tatsächlichen Arbeitszeit).
Die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) tritt erst in Kraft, wenn mindestens 25 % der Arbeitszeit in Pflege und/oder Betreuung erbracht werden. Alle Mitarbeitenden, die weniger Zeit in Pflege und/oder Betreuung verbringen, fallen lediglich unter den allgemeinen Pflegemindestlohn, der derzeit bei 12,82 EUR liegt.
Mitarbeitende, die mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit mit Pflege und/oder Betreuung verbringen, fallen dann unter die Tariftreueregelungen des § 72 SGB XI.
Ein kurzes Beispiel:
Grundlage ist eine 40-Stunden-Woche und es werden auch nur 40 Stunden gearbeitet.
Mitarbeiter A arbeitet in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, 5 Stunden davon in der Betreuung von Senioren und 35 Stunden in der Verwaltung. Dann fällt dieser Mitarbeiter unter die Regelungen des allgemeinen Mindestlohns.
Mitarbeiter B arbeitet ebenfalls in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, allerdings ist dieser im Bereich Hauswirtschaft angestellt. Er bereitet auf den Wohnbereichen gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Mahlzeiten zu, backt Kuchen und betreut diese im Rahmen der Tagesbeschäftigung. Diese Aufgaben umfassen 12 Stunden. Die verbleibenden 28 Stunden ist der Mitarbeitende mit Reinigungsaufgaben der Zimmer betraut. Damit fällt dieser Mitarbeitende unter die Regelungen der 6. PflegeArbbV.
Der Mitarbeiter B bekommt eine Ergänzung zum Arbeitsvertag und soll sich zukünftig mit einem Umfang von 21 Stunden um die Betreuung der Seniorinnen und Senioren kümmern und nur noch 19 Stunden für Reinigungsarbeiten aufwenden, dann fällt dieser Mitarbeitende unter die Regelungen der Tariftreue im Sinne des § 72 SGB XI.