Wie in jedem Jahr kommen bestimmte Ereignisse immer plötzlich und unverhofft, obwohl das Ereignis regelmäßig jährlich eintritt. Das beste Beispiel ist Weihnachten oder der 30.06.
Sie fragen zu Recht, was passiert denn am 30.06.?
Mit Ablauf des 30.06. verfallen die noch nicht ausgeschöpften Budgets des Vorjahres für den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI).
Alle Pflegedienste sollten ab sofort damit beginnen, die Restbudgets aus dem Entlastungsbetrag für ihre Kunden aus dem letzten Jahr zu prüfen. Das gilt nicht nur für die so genannten Sachleistungskunden § 36 SGB XI), sondern insbesondere auch für die Kunden, die Geldleistungen (§ 37.3 SGB XI) in Anspruch nehmen und durch den Pflegedienst mit Beratungsbesuchen betreut werden. Mit dem Entlastungsbudget lassen sich für die Klientinnen und Klienten sehr nützliche Angebote zusammenstellen. Dabei sprechen wir nicht ausschließlich über Putzleistungen – was die Kostenträger ihren Versicherten immer gerne raten –, sondern vor allen Dingen über Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag tatsächlich abgedeckt werden sollen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen, aber auch um eine Entlastung der zu Pflegenden selbst.
Das können neben den Klassikern der Betreuungsleistungen von einfach nur da sein und Gesellschaft leisten bis aktivierende Maßnahmen und das Geben einer Tagesstruktur sowie die Begleitung bei Aktivitäten oder Ausflügen sein.
Wer keine Idee hat, was das richtige Angebot für seine Klientinnen und Klienten ist, sollte diesen einfach mal die Frage stellen: „Was haben Sie früher gerne gemacht und können das nicht mehr, seitdem Sie pflegebedürftig geworden sind?“
Sicherlich werden bei dem/der einen oder anderen Pflegebedürftigen Aktivitäten genannt, die nicht erfüllbar sind, aber in der Regel ist die Erwartungshaltung der Pflegebedürftigen eher niedrigschwelliger und „banaler“ als viele glauben. Die Wünsche gehen von „einfach mal wieder rauskommen“, in die Stadt gehen, ein Spiel spielen, Freunde besuchen oder zum Friedhof gehen. Lassen Sie den/die Pflegebedürftigen einfach mal Dinge aufzählen. Was gibt dieser selber an? Vielfach trauen sich Pflegebedürftige nicht, ihre Wünsche zu äußern. Dann ist das eine gute Gelegenheit, die Biografie aufzuarbeiten oder mit den Angehörigen zu sprechen.
Die Erfahrung zeigt: Es kommt viel zusammen, was mit den Pflegebedürftigen gemeinsam gemacht werden kann!
Bei den pflegenden Angehörigen ist das nicht anders. Hier bietet sich die Frage an: „Was haben Sie früher gerne gemacht, als Sie sich noch nicht um ihre(n) zu Pflegende(n) kümmern mussten?“ Wenn hier Themen kommen wie in „Ruhe shoppen gehen“, oder „mal was Essen gehen mit der besten Freundin“, dann kann doch für diese Zeit eine Betreuungskraft die Versorgung übernehmen.
All diese Angebote können auch als Gruppenangebote für Betreuungsleistungen wie z. B. Kaffeenachmittage oder gemeinsame Frühstücke genutzt werden. Das hat noch den Vorteil, dass die Leistung für den einzelnen günstiger wird und damit mehr Leistung von allen in Anspruch genommen werden kann.
Fazit ist, dass viele Pflegebedürftige und deren Zu- und Angehörige nicht wissen, was alles mit dem Entlastungsbetrag nach § 45 b möglich ist. Wer als Pflegedienst sich hierzu noch kein Konzept überlegt hat, sollte dies dringend machen.
Bitte denken Sie daran, dass das Budget in 2024 noch auf 125 EUR/Monat berechnet wird.