Seit Jahren empfehlen die Pflegeversicherungen ihren Versicherten, den Entlastungsbetrag für „Putzleistungen“ zu verwenden. Entlastung ist aber mehr als „nur“ Putzen. Hinzu kommt, dass immer noch nicht alle Pflegebedürftigen die Leistungen des § 45 b in Anspruch nehmen. Lernen Sie die rechtlichen Grundlagen und die Einsatzmöglichkeiten des § 45 b kennen und damit die Möglichkeiten, dass Versicherte einen weiteren Teil der von Ihnen angebotenen Leistungen refinanziert bekommen.